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Vertragskündigung und Alternativen

Wann endet eine ARAG Rechtsschutzversicherung und welche Kündigungsmöglichkeiten und Alternativen bestehen?

  • Die ordentliche Kündigung

Wie andere Versicherungsverträge hat auch eine ARAG Rechtsschutzversicherung eine im Antrag festgelegte Vertragslaufzeit. Diese beträgt wahlweise 1, 2 oder 3 Jahre ab Versicherungsbeginn oder nach Vertragsänderung. Eine ordentliche Kündigung kann vom Versicherungsnehmer oder auch von der ARAG Versicherung jeweils zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Vertrages erfolgen. Läuft also zB. ein Vertrag am 01.08. eines Jahres ab, muss die ordentliche Kündigung spätestens im April des Jahres vorliegen.

  • Die außerordentliche Kündigung

Neben der ordentlichen Kündigung besteht die Möglichkeit den Versicherungsvertrag außerordentlich zu kündigen. Diese kann im privaten Bereich im Todesfall des Versicherungsnehmers erfolgen. Im gewerblichen Bereich kann eine außerordentliche Kündigung vom Versicherungsnehmer ausgesprochen werden, wenn das Gewerbe aufgegeben oder die Firma verkauft wird. Im Todesfall kann der Vertrag, alternativ zur Kündigung, von einem Hinterbliebenen übernommen werden. Bei Verkauf der Firma kann der Vertrag, alternativ zur Kündigung, vom neuen Inhaber übernommen werden.

Eine außerordentliche Kündigung ist vom jeweiligen Vertragspartner zudem im Versicherungsfall möglich. Hier kann der Versicherungsnehmer seine ARAG Rechtsschutzversicherung kündigen, wenn die ARAG den Versicherungsschutz ablehnt, obwohl sie zur Leistung verpflichtet wäre. In diesem Fall muss der ARAG Versicherung die Kündigung innerhalb eines Monats nach der Ablehnung des Versicherungsschutzes zugehen.

Wenn mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von 12 Monaten eingetreten sind, kann sowohl der Versicherungsnehmer, als auch die ARAG Versicherung den Rechtsschutzvertrag kündigen. Das gilt, wenn für die gemeldeten Versicherungsfälle eine Deckung zugesagt wurde. Allerdings ist diese Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen, wenn es sich um einen Versicherungsfall aus dem Bereich ARAG JuraTel® oder (im Gewerbe) um das Online Forderungsmanagement, als Baustein im Gewerberechtsschutz, handelt oder gehandelt hat. Die Kündigung im Versicherungsfall muss der ARAG bzw. dem Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats zugehen, nachdem die Leistungspflicht durch die Versicherung bestätigt wurde und muss in Textform erfolgen.

  • Vertragssanierung der ARAG Rechtsschutzversicherung wegen Schadenquote

Alternativ zu einer außerordentlichen Kündigung kann seitens der ARAG Versicherung das Angebot einer Vertragssanierung für den Versicherungsnehmer abgegeben werden. Dazu kommt es, wenn die Schadenzahlungsquote des Rechtsschutzsvertrags in einem finanziellen Missverhältnis zum Beitragsaufkommen steht. Entscheidend für einen Sanierungsvorschlag ist das Verhältnis der Höhe des Versicherungsbeitrags zur Anzahl der gemeldeten Schäden der letzten 5 Jahre im Vertragsverlauf: der Schadenverlauf des Vertrages liegt also deutlich über dem Durchschnitt.

In einem Sanierungsangebot wird dem Versicherungsnehmer bei gleichem oder höherem Zahlbeitrag eine höhere Selbstbeteiligung im Schadenfall vorgeschlagen. Lehnt der Versicherungsnehmer die Vertragssanierung nach angemessener Frist ab, kündigt die ARAG Versicherung den Versicherungsvertrag. Die Sanierungsbedingungen können aufgehoben werden, wenn das og. Verhältnis wieder in einem für alle Vertragspartner „gesunden Rahmen“ steht.

Der Hintergrund dafür ist, dass eine Versicherung nicht zum Zweck einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen soll.

Ein klassisches Beispiel dazu: Ein Rechtsanwalt meldet seiner Rechtsschutzversicherung laufend Verkehrsordnungswidrigkeiten in eigener Sache, bearbeitet diese dann als Anwalt selbst und erhält für die eigenen Verkehrsverstöße einen monetären Vorteil.

Darüber hinaus belastet eine zu hohe Schadenquote die Versichertengemeinschaft und könnte, ohne entsprechende Reaktion, zu allgemein höheren Beiträgen führen.

  • Ablehnung der Deckung wegen Einschätzung der Erfolgsaussichten

Die ARAG Rechtsschutzversicherung ist berechtigt, die Erfolgsaussichten eines Versicherungsfalls zu prüfen. Kommt der Versicherer zu der Einschätzung, dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Interessenswahrnehmung vorliegen, kann die Deckung des Schadenfalls abgelehnt werden.

Sollte der Versicherungsnehmer dieser Auffassung zu den Erfolgsaussichten nicht zustimmen und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhalten wollen, kann er gegenüber der Versicherung (ohne dass eine Frist eingehalten werden muss) die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen.

Der Versicherungsnehmer kann alternativ auch den für ihn tätigen oder einen noch zu beauftragenden Rechtsanwalt den Auftrag erteilen, der ARAG Versicherung gegenüber eine begründete Stellungnahme (Stichentscheid) darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Hierbei sind dem Versicherer alle für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen zu übersenden.

Wichtig ist dabei, dass die Entscheidung des Schiedsgutachters für die ARAG bindend ist. Der Stichentscheid des Rechtsanwaltes ist für beide Teile bindend, es sei denn, der Stichentscheid weicht offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich ab. Die Kosten des Schiedsgutachtens bzw. des Stichentscheides trägt die ARAG Versicherung – unabhängig vom Ergebnis.

Fazit

Eine ARAG Rechtsschutzversicherung bietet bezüglich der Vertragslaufzeit Flexibilität sowie Alternativen zu einer außerordentlichen Kündigung. Selbst bei der Ablehnung einer Deckung wegen unzureichenden Erfolgsaussichten kann dem Versicherungsnehmer durch Stichentscheid und Schiedsgutachten geholfen werden.

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