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Rechtsschutz für selbstständige Nebentätigkeiten

Unterschied Rechtsschutzversicherung Privat zu Rechtsschutz für Selbstständige

Bei einer ARAG-Rechtsschutzversicherung wird in der Tarifkalkulation grundsätzlich unterschieden zwischen einem Rechtsschutz für Privatpersonen und einem Rechtsschutz für Selbstständige.

Alle, die entweder selbst oder deren mitversicherter Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit (haupt- oder nebenberuflich) mit einem Nettojahresumsatz von über 22.000 Euro ausüben, werden in den Tarif Rechtsschutz für Selbstständige eingestuft. Entfallen die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Tarifgruppe für Selbstständige, wird der Vertrag auf den Normaltarif oder bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür auf den Beamtentarif umgestellt.

Als selbstständige Tätigkeit gelten dabei auch die Verwaltung eigenen Vermögens, zum Beispiel als Privatier unter Einsatz von Fremdmitteln. Das gilt auch dann, wenn die Vermögensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb und nicht berufsmäßig erfolgt.

Ebenfalls gilt dieser Tarif für Personen als Geschäftsführern einer GmbH, wenn diese zugleich beherrschende Gesellschafter der GmbH sind. Gemeint sind damit Inhaber die mindestens 50 Prozent der Geschäftsanteile halten und dies gilt auch für allein vertretungsberechtigte geschäftsführende Gesellschafter.

Wie ist eine selbstständige Nebentätigkeit versichert?

Die ARAG-Rechtsschutzversicherung für Privatpersonen besteht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Nebentätigkeit. Eine selbstständige Nebentätigkeit liegt vor, wenn kein Mitarbeiter beschäftigt wird und der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall höchstens 22.000 Euro betrug. Als Gesamtumsatz gilt dabei die Summe aller vereinnahmten Erlöse, die die versicherte Person oder deren Lebenspartner (im Tarif Familie) einzeln oder gemeinsam pro Kalenderjahr aus diesen Tätigkeiten erzielen.

Ein einfaches Beispiel für einen Rechtsschutz für Nebentätigkeiten: Ein Zeitungsausträger wird vom Hund eines Abonnenten gebissen. Daraus entsteht eine Schadensersatzforderung. Zu beachten ist, dass im Rechtsschutz für Nebentätigkeiten das Vertrags- und Sachenrecht ausgeschlossen ist.

Fazit

Da in vielen deutschen Haushalten einer Nebentätigkeit nachgegangen wird und diese nicht selten auf einer selbstständigen Tätigkeit beruht, kann ein ARAG-Rechtsschutz für Privatpersonen auch für Rechtsfälle genutzt werden, die in einer selbstständigen Nebentätigkeit auftreten. Wichtig dabei ist, dass die og. Voraussetzungen gegeben sind.

In unruhigen Zeiten ist eine finanzielle Absicherung für rechtliche Auseinandersetzungen auch für berufliche Nebentätigkeiten sehr wichtig.

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