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Versicherungsfall und Wartezeiten

Zu Rechtsschutzversicherungen wird immer wieder gefragt, was denn ganz konkret der Versicherungsfall ist und ob es Wartezeiten gibt. Also: Hat der versicherte Personenkreis sofort Versicherungsschutz oder muss eine gewisse Zeit nach dem technischen Beginn vergangen sein, um einen Versicherungsfall durch die Versicherung reguliert zu bekommen.

Der Versicherungsfall

Hier sei zu Beginn erwähnt, dass eine Rechtsschutzversicherung nicht alles, was mit Anwälten und Gerichten zu tun hat, abdeckt. Zwar gibt es je nach Tarif gewisse Serviceleistungen außerhalb des Versicherungsfalls. Jedoch, wer nur einmal schnell von einem Anwalt juristische Hilfe zB. wegen eines bevorstehenden Urlaubs nutzen will, bekommt die Kosten hier durch die Versicherung nicht erstattet.

Anders sieht es beim eigentlichen Versicherungsfall aus. Definiert ist der Versicherungsfall als der Zeitpunkt, an dem die versicherte Person oder ein Dritter gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat, oder verstoßen haben soll (Vorwurf). Das bedeutet, dass entweder der versicherten Person ein Rechtsverstoß vorgeworfen wird, oder die versicherte Person jemand anderen einen Rechtsverstoß vorwirft. Liegt dieser mutmaßliche Rechtsverstoß nach Vertragsbeginn und außerhalb der Wartezeit, gilt dies als Versicherungsfall.

Da aber je nach Wahl des persönlichen Bedarfs, des Tarifes und dessen wählbaren Komponenten unter Umständen nicht jeder Versicherungsfall auch gedeckt ist, sollte bei Neuabschluss und laufend der Bedarf entsprechend geprüft und angepasst werden. Kurzum: Die Versicherung prüft erst ob ein Versicherungsfall vorliegt und prüft dann ob der Fall im gewählten Tarif auch abgedeckt ist. Danach kommt es zu einer Deckungszusage oder einer Ablehnung.

Der zurückliegende Versicherungsfall vor Vertragsbeginn

Für gewisse Bereiche bietet die ARAG Rechtsschutzversicherung an, einen rückwirkenden Versicherungsfall zu übernehmen. Mehr Informationen in meinem Artikel Wie sinnvoll ist der rückwirkende ARAG Rechtsschutz? .

Der Versicherungsfall im Strafrecht

Lediglich im Strafrecht ist der Versicherungsfall abweichend definiert, wenn der versicherten Person eine Straftat vorgeworfen wird. Hier tritt der Versicherungsfall dann ein, wenn die versicherte Person von dem eröffneten Ermittlungsverfahren erstmals in Kenntnis gesetzt wird. Auch, wenn das Ermittlungsverfahren schon lange vorher eröffnet wurde (zB. verdeckte Ermittlung).

Die Wartezeiten im ARAG-Rechtsschutz

Im Grunde könnte man sagen: “Alles was nicht planbar ist, hat keine Wartezeit”. Wer plant schon einen Verkehrsunfall mit Personenschaden? Oder wer plant, dass er in zwei Wochen Opfer einer Straftat wird?

Die Wartezeiten richten sich je nach der Kalkulation der Versicherung und sind zu Vertragsbeginn festgelegt. So gilt bei einer ARAG Rechtsschutzversicherung eine Wartezeit von drei Monaten für den Arbeitsrechtsschutz und für den Immobilienrechtsschutz (als Vermieter, Mieter oder Eigentümer). Der Bauherrenrechtsschutz (Tarif PREMIUM im Baustein Immobilienrechtsschutz) hat eine Wartezeit von sechs Monaten. Ein Jahr Wartezeit gilt für den Unterhaltsrechtsschutz und den Erbrechtsschutz. Drei Jahre Wartezeit gilt für den Eherechtsschutz.

Eine detailierte Zusammenstellung der Wartezeiten finden Sie hier in der PDF ARAG Rechtsschutz Wartezeiten

Mehr Information zum Thema "Der Versicherungsfall" jetzt hier im Video

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