Grundsätzlich unterliegen die Leistungen, die ein Rechtsanwalt für seine Mandanten erbringt, immer der Vergütungspflicht. Dies gilt nur dann nicht, wenn ausdrückliche Ausnahmen gesetzlich vorgesehen sind. Die allgemeine Regelung hierzu findet sich in § 49b Abs. 1 BRAO, welche im Einzelnen folgendes besagt:
Es ist Rechtsanwälten nicht erlaubt, niedrigere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu verlangen, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht. Mitunter kann der Anwalt besondere Umstände des Auftraggebers berücksichtigen. Dies kann zB. dessen Bedürftigkeit sein. Dabei können nach Abschluss des Auftrags die Gebühren oder Auslagen ermäßigt oder erlassen werden. Wer diesbezüglich als Mandant beabsichtigt, dass übergebene Informationen nicht vergütungspflichtig sein sollen, sollte dies von Beginn an klarstellen und die Anfrage an den Anwalt entsprechend formulieren. So kann unnötiger Aufwand, Mißverständnisse oder gar Ärger vorab beiderseits vermieden werden.
Wann entsteht der Vergütungsanspruch?
Zeitlich gesehen entsteht der Anspruch auf Vergütung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine einfache Beratung führt sofort zu einem zahlungspflichtigen Anspruch und kann beispielsweise nach einer mündlichen Beratung abgerechnet werden (§ 8 RVG i.V.m. § 34 RVG).
Einen angemessenen Vorschuss kann der Anwalt für umfangreichere Tätigkeiten wie zB. schriftliche Ausarbeitungen oder gutachterliche Stellungnahmen gemäß § 9 RVG verlangen. Es besteht dabei keine Verpflichtung auf Anwaltsseite, unentgeltlich Vorleistungen zu erbringen.
Anwaltlich kann die Vergütung der juristischen Dienstleistung als Honorar vereinbart werden. Dies entweder als Pauschale (Festbetrag) oder als
stundenabhängiges Honorar. Mit § 3a RVG hat der Gesetzgeber die Textform dafür verbindlich vorgeschrieben. Damit wird den Parteien eine rechtliche Sicherheit bei der Festlegung der Vergütung geboten. Eine solche Vereinbarung muss explizit als Vergütungsvereinbarung oder in ähnlicher Weise bezeichnet werden und darf nicht mit anderen Vereinbarungen, wie beispielsweise der Vollmacht, verbunden sein.
Wann ist es ratsam, einen Anwalt zu beauftragen?
Diese Entscheidung sollte jeder Mandant individuell treffen. Bei der Entscheidungsfindung können jedoch folgende fünf Aspekte helfen:
Aspekt 1
Ein Anwalt ist ein Experte für juristische Verhandlungen, nicht nur in gerichtlichen Verfahren, sondern auch in außergerichtlichen Streitigkeiten und Vertragsverhandlungen. Eine rechtliche Prüfung ermöglicht einerseits eine Überprüfung und Einordnung der jeweiligen Standpunkte und andererseits die Entwicklung weiterer Argumente zur Durchsetzung der Interessen des Mandanten.
Aspekt 2
Mandanten profitieren oft von den Erfahrungen des Anwalts in ähnlichen Fällen und Verhandlungen. Gute Anwälte kennen beispielsweise übliche Praktiken, haben juristisches Verhandlungsgeschick und kennen die Chancen für erfolgreiche Unterstützung des Mandanten.
Aspekt 3
Eine rechtliche Prüfung führt einerseits zu einer Kontrolle und Einordnung der jeweiligen Standpunkte und andererseits zu weiteren Argumenten, die für die Durchsetzung der eigenen Interessen verwendet werden können.
Aspekt 4
Die Beauftragung eines Anwalts spart eigene Ressourcen. Gute Anwälte können schnell und gezielt relevante Urteile recherchieren, zusammenstellen und fundierte Einschätzungen auf dieser Grundlage geben.
Natürlich entstehen Kosten für die Dienstleistungen eines Anwalts. Jedoch kann er mit seiner Expertise dabei helfen, Interessen des Mandanten durchzusetzen, die idR. ebenfalls einen finanziellen Wert haben. Darüber hinaus kann die Beauftragung eines Anwalts oft dazu führen, überhöhte Forderungen zu vermeiden oder ganz abzuwehren, was letztendlich Kosten spart. Manchmal geht es auch nur um die Begrenzung von Schäden.
Last but not least – Aspekt 5
Schließlich haftet ein Rechtsanwalt für die von ihm erbrachte Beratung und verfügt über eine Vermögensschadensversicherung, die im Bedarfsfall für finanziellen Ausgleich sorgt.
Welche Kosten sind durch eine ARAG-Rechtsschutzversicherung gedeckt?
Grundsätzlich übernimmt eine ARAG-Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten, abzüglich der vertraglichen Selbstbeteiligung, ausschließlich im Rahmen der Rechtsanwaltsgebührenordung (RVG). Wer also mit einer ARAG-Rechtsschutzversicherung anwaltliche Hilfe benötigt, sollte auf diese Art der Vergütung hinweisen. Die Vergütung nach RVG gilt nur dann nicht, wenn es sich um einen Strafprozess handelt, bei dem der Rechtsanwalt als Strafverteidiger auftritt. Hier gilt die Vergütung nach angemessener Honorarvereinbarung. Für den ARAG-Firmenrechtsschutz sind dabei die Bausteine „Erweiterter Strafrechtsschutz“ (ist auch für Privat-Rechtsschutz möglich) sowie ARAG-Spezialstrafrechtsschutz zu beachten. Mehr dazu jetzt hier.