Der Spezial-Strafrechtsschutz ist eine wichtige Absicherung für Firmen und Selbstständige. Für den Versicherungsfall in diesem Bereich gibt es wichtige Tipps und Hinweise um die es im Folgenden gehen soll.
Der Versicherungsfall
Der Versicherungsfall einer Rechtsschutzversicherung ist grundsätzlich der Zeitpunkt, an dem die Versicherten oder Dritte gegen Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen. Dieser Zeitpunkt sollte bedingungsgemäß nach dem Vertragsbeginn und nach dem Ablauf einer (wenn festgelegt) Wartezeit liegen. Der Versicherungsfall ist damit also nicht der Zeitpunkt an dem erstmals eine Anwaltskanzlei eingeschaltet wird.
Erstattet werden hier die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Rechnungen auf Honorarbasis (Stundensätze) oder Rechnungen auf der Basis von Festbetragsvereinbarung werden nur zu dem Anteil erstattet, der sich aus dem RVG ergeben hätte.
Etwas anders sieht es hingegen im Strafrecht aus. Im Strafrecht entstehen die Anwaltskosten grundsätzlich auf Honorarbasis. Bei entsprechenden Stundensätzen kann ein Strafverfahren daher ohne einen entsprechenden Rechtsschutz teuer werden. Daher sollte in einem Privatrechtsschutz-Vertrag unbedingt darauf geachtet werden, dass der Erweiterte Strafrechtsschutz mit versichert ist. Dieser deckt die Kosten, die bei einem Vorwurf einer vorsätzlichen Straftat (Vergehen bis zu unter einem Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe) anfallen. Bei rechtskräftiger Verurteilung entfällt die Deckung durch den Rechtsschutz.
Was ist im Strafrechtsschutz für Firmen zu beachten
Für Firmen und Unternehmen besteht bei ARAG die Möglichkeit >> den Spezial-Strafrechtsschutz als Privatlösung (für Manager) oder als Unternehmenslösung (für Inhaber und Angestellte) zu nutzen. In der Unternehmenslösung gilt der Versicherungsschutz für den Inhaber und die Angestellten bezüglich der Anwaltskosten auf Honorarbasis. Dies gilt im „Erweiterten Strafrechtsschutz für Firmen“ hingegen nur für den Inhaber.
Was ist der Versicherungsfall im Spezialstrafrechtsschutz
Als Versicherungsfall* gilt
1. in Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Als eingeleitet gilt ein Ermittlungsverfahren, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist.
2.in disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahren
Die Einleitung von einem Disziplinar- oder Standesrechtsverfahren gegen den Versicherten.
3. bei Durchsuchungen einschließlich Arrestverfahren
• Für beschuldigte Versicherte die Einleitung des Ermittlungsverfahrens.
• Für in sonstiger Weise Betroffene der Beginn der Durchführung dieser Maßnahme.
• Bei Arrestverfahren der Erlass des Arrestbeschlusses nach § 111 StPO.
4. bei Zeugenbetreuung
Die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage.
5. in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen
Die Ladung des Versicherten zur Ausschusssitzung.
6. bei einer Firmenstellungnahme
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt, soweit sich der zugrunde liegende Sachverhalt auf ein versichertes Unternehmen bezieht.
7. in einem Wiederaufnahmeverfahren
Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten in dem rechtskräftig abgeschlossenen ursprünglichen Strafverfahren.
8. in einem Privatklageverfahren
Die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger. In den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, gilt als Versicherungsfall die Klageerhebung nach § 381 StPO oder entsprechende ausländische Rechtsvorschriften.
9. bei der aktiven Strafverfolgung
Der Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstpflicht zu verletzen. Ferner muss der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige bzw. Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde noch bestehen.
Was ist darüber hinaus versichert
1. Öffentlichkeitsarbeit/private Ermittlungen
Der Zeitpunkt, zu dem der Betroffene begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten zu verstoßen.
2. Nachmeldefrist
Nach Beendigung des Vertrags besteht eine unbegrenzte Nachmeldefrist für Versicherungsfälle, die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind.
3. Vorsorgliche Beratung – vorbeugender Rechtsschutz vor Eintritt des Versicherungsfalls besteht Versicherungsschutz bereits vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für die Kosten eines notwendigen ersten anwaltlichen Beratungsgesprächs, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar drohenden bzw. der Vorbereitung der Strafverteidigung in einem unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahren dient
• Im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort übernimmt die ARAG für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Beratungen bis zu insgesamt 500 Euro.
• Im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium übernimmt die ARAG über die erste anwaltliche Beratung hinaus auch die angemessenen Kosten für die weitergehende Tätigkeit des Rechtsanwaltes bis zu insgesamt 2.500 Euro
3 a) in Zusammenhang mit einem behördlichen Auskunftsverlangen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), mit dem der Versicherungsnehmer wegen des Verdachts verbotener Insidergeschäfte konfrontiert ist. Die ARAG übernimmt über die erste anwaltliche Beratung hinaus auch die angemessenen Kosten für die weitergehende Tätigkeit des Rechtsanwaltes
• im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort bis zu insgesamt 2.500 Euro
• im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium bis zu insgesamt 5.000 Euro.
3 b) bei drohender Insolvenz-Schutzschirm-Verfahren gemäß ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung) Der Versicherungsschutz besteht für die Erstellung einer Bescheinigung nach § 270 b InsO. Aus dieser ergibt sich eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Innerhalb des sogenannten Schutzschirm-Verfahrens hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, das Unternehmen im Rahmen eines in Eigeninitiative entwickelten Sanierungsplans aus einer wirtschaftlichen Krise zu führen. Dafür ist die Bescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung muss durch einen in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder einer sonstigen Person mit vergleichbarer Qualifikation erstellt werden. Die ARAG trägt die Kosten
• im Spezial-Straf-Rechtsschutz Komfort bis zu 2.500 Euro
• im Spezial-Straf-Rechtsschutz Premium bis zu 5.000 Euro.
Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Erstellung einer Bescheinigung nach § 270 b InsO besteht ab Stellung des Eröffnungsantrags verbunden mit der Beantragung der Eigenverwaltung und einer angestrebten Sanierung.
*Anspruch haben Versicherte nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.
Der Versicherungsfall im Spezial-Strafrechtsschutz vor Versicherungsbeginn
1. Unbekannte Versicherungsfälle (Rückwärtsversicherung)
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren, deren Einleitung vor Vertragsbeginn liegt. Voraussetzung hierfür ist, dass
• dies dem Versicherten bei Vertragsabschluss nicht bekannt war
• der ARAG vor Vertragsabschluss alle Umstände angezeigt wurden, die auf ein möglicherweise anstehendes Verfahren hinweisen und
• anderweitig hierfür kein Rechtsschutz bestand.
2. Versicherungsfälle während Vorvertrag (Versichererwechsel)
Wird eine andere Versicherung der vorliegenden Art durch diese Versicherung ohne zeitliche Unterbrechung des Versicherungsschutzes ersetzt, so besteht Versicherungsschutz zu den Bedingungen dieses Vertrags auch für Versicherungsfälle, die während der Laufzeit vorhergehender Policen eingetreten sind. Leistungen aus den früheren Rechtsschutzverträgen müssen vorrangig in Anspruch genommen werden und werden auf den Leistungsumfang dieses Vertrags angerechnet.
Diese Regelungen gelten für Neuverträge mit den Bedingungen ab dem Jahr 2022/2023. Voraussetzung dieser zeitlichen Ausdehnung des Versicherungsschutzes ist, dass die Versicherten bis zum Abschluss dieser Versicherung von den bereits eingetretenen Versicherungsfällen keine Kenntnis hatten und keine Leistungsablehnung des Vorversicherers wegen verspäteter Prämienzahlung, Nichtzahlung oder einer Obliegenheitsverletzung vorliegt.