Wer einen neuen Versicherungsvertrag abschließt, muss dem Versicherer wahrheitsgemäße Angaben zum versicherten Risiko machen. Stellt das Versicherungsunternehmen fest, dass der Versicherungsnehmer hier bewusst falsche Angaben (Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht) gemacht hat, kann es zur Vertragskündigung oder zu einer Nachzahlung mit einer Vertragsanpassung durch das Versicherungsunternehmen kommen.
Wenn der Versicherungsvertrag nach der vereinbarten Mindestlaufzeit nicht fristgerecht gekündigt wird, so läuft dieser automatisch ein weiteres Versicherungsjahr. Dadurch können ungekündigte Versicherungsverträge eine sehr lange Laufzeit erreichen und tatsächlich erst mit dem Ableben des Versicherungsnehmers enden.
Wie sieht es aus, wenn sich während der Laufzeit das vom Versicherungsnehmer zugrunde gelegte, im ersten Antrag angegebene, Risiko ändert? Bei Personenversicherungen, wie z.B. Krankenversicherungen, Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen gilt als Grundlage das Risiko, welches bei Beantragung bestanden hat. Anders sieht es bei Sachversicherungen, wie zB. bei einer Rechtsschutzversicherung aus.
Sehen wir uns dies hier einmal genauer an
Bei einer Rechtsschutzversicherung gibt es versicherte Bausteine oder Tarife deren Versicherungsprämien nach der Höhe des Risikos kalkuliert werden, welches versichert werden soll. So ist zB. bei einer gewerblichen Rechtsschutzversicherung für die Beitragskalkulation die Angabe der Höhe des Bruttojahresumsatzes der zu versicherten Firma wichtig. Im Verkehrsrechtsschutz ist die Anzahl der Fahrzeuge wahrheitsgemäß anzugeben. Für das Arbeitsrecht ist die Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen mitzuteilen. Da sich diese Kennzahlen von Jahr zu Jahr ändern können, versendet das Versicherungsunternehmen einmal pro Jahr einen Fragebogen der dazu auffordert, dem Versicherer die aktuellen Daten mitzuteilen, die nun dem Vertrag zugrunde liegen sollen. Für die gemeldete Änderung werden dann die Versicherungsbeiträge neu kalkuliert.
Was passiert, wenn die Daten im Vertrag nicht aktualisiert werden?
Bespiel: Rechtsschutzversicherung für die Vermietung einer Wohnung (Vermieterrechtsschutz)
In einem Rechtsschutzvertrag für die Vermietung von Immobilien, egal ob diese privat oder gewerblich vermietet sind, ist es für die Kalkulation des zu zahlenden Beitrag wichtig, die Höhe der Bruttojahresmieten in der Rechtsschutzversicherung aktuell zu halten. Auch hier wird der Versicherungsnehmer regelmäßig angefragt, die aktuellen Daten mitzuteilen. Dazu ein konkretes Fallbeispiel:
Ein Versicherungsnehmer hat einen drei Jahre alten Rechtsschutzvertrag für die Vermietung einer Wohnung bei der ARAG-Rechtsschutzversicherung. Die im ursprünglichen Antrag angegebene Bruttojahresmiete betrug 27.000 Euro. Innerhalb dieser drei Jahre passierten 3 Dinge:
- Die Bruttojahresmieteinnahme hat sich nach 1,5 Jahres Vertragslaufzeit auf 32.000 Euro erhöht.
- Diese neue Kennzahl wurde dem Versicherer nicht fristgerecht mitgeteilt und der Versicherungsbeitrag blieb unverändert.
- Nach 2,5 Jahren meldet der Versicherungsnehmer einen Rechtsschutzfall, dass sein Mieter die Miete nicht mehr zahlt, in Mietrückstand geraten ist und nicht aus der Wohnung zieht. Hiergegen soll nun juristisch vorgegangen werden
Was zahlt die Rechtsschutzversicherung?
Die Kosten für die Anwaltsdienstleistung und eventuelle Kosten für ein Gerichtsverfahren messen sich am Streitwert des Versicherungsfalls. Für die vollumgängliche Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung müsste eigentlich das versicherte Risiko auf 32.000 Euro lauten, was einen höheren Zahlbeitrag zur Folge gehabt hätte. Da der Vertrag aber statt dessen auf 27.000 Euro lautet, zahlt die Rechtsschutzversicherung die entstandenen Kosten nur anteilig. Im Versicherungsdeutsch nennt sich diese Regel „Quotelung“. Ein Anspruch auf eine kulante Regelung hat der Versicherungsnehmer hier nicht.
Um diese Unterversicherung zu vermeiden, ist es für den Versicherungsnehmer daher wichtig, die Daten in den Versicherungsverträgen von Zeit zu Zeit selbst zu prüfen und den aktuellen Stand dem Versicherer aktiv mitzuteilen. Im Fall der ARAG-Rechtsschutzversicherung wird der zu wenig bezahlte Beitragsanteil nicht nachgefordert. Lediglich bei der Höhe des Leistungsanspruchs muss der Versicherungsnehmer die Kürzung in Kauf nehmen. Der Vorteil dabei: Den eigentlich fälligen höheren Beitrag nach dem Zeitpunkt der Mieterhöhung hat sich der Vermieter gespart. Für die hier beschriebene Sachlage ist ausschließlich der Versicherungsnehmer in der Verantwortung. Er hat eine Bringschuld gegenüber der Versicherung, die man auch unter dem Begriff „Mitwirkungspflicht“ kennt. Gut beraten ist also, wer hier selbstständig die Daten einmal jährlich prüft oder prüfen lässt.
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Falls auch Sie eine Vertragsaktualisierung für Ihre ARAG-Rechtsschutzversicherung durchführen wollen und dafür Unterstützung benötigen, so kontaktieren Sie mich gerne. Dies geht ganz einfach telefonisch oder per Anfrage über das Kontaktformular.